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Briefe an Behörden müssen keine Einschreiben sein
Empfänger von Sozialleistungen, deren Lebensumstände sich ändern, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an Behörden nicht zwingend als Einschreiben versenden. So urteilte das rheinland-pfälzische Landessozialgericht (Az.: L 1 AL 49/09), schreibt die „Lausitzer Rundschau“. Eine gesetzliche Vorschrift zur Übersendung von Post per
Einschreiben
existiere nicht.
Im verhandelten Fall war ein Auszubildender in den Haushalt seiner Eltern zurückgezogen, wodurch sein Anspruch auf die Ausbildungsbeihilfe erlosch. Der
Brief
mit einer Mitteilung über den Umzug war verloren gegangen, weswegen die Bundesagentur für Arbeit ihren Zahlungsbescheid rückwirkend aufhob. In erster Instanz war dieses Vorgehen für rechtmäßig erklärt worden, weil der Auszubildende grob fahrlässig gehandelt habe.
Das Landessozialgericht kam aber zu einer anderen Einschätzung. Das Versenden eines gewöhnlichen Briefes könne dem Auszubildenden weder als Vorsatz noch als Fahrlässigkeit angelastet werden. Auch die Bundesagentur verschicke Bescheide regelmäßig als einfachen Brief. Der Absender eines Briefes muss sich dem Urteil zufolge in der Regel auch nicht danach erkundigen, ob sein Schreiben den Adressaten erreichte.
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